Teil I: Bedingungen für Einzel- und Gruppenteilnehmer/Firmenkunden
1. Teilnahmebedingungen
1.1. Teilnahmeberechtigung: Privatpersonen (Einzel- und Gruppenteilnehmer) sind nur teilnahmeberechtigt, wenn die Kursgebühr im Voraus bezahlt bzw. ein für die Kursform berechtigender Gutschein vorgelegt wurde.
1.2. Gültiger Führerschein: Die Teilnahme ist nur Inhabern mit einer für das Trainingsfahrzeug gültigen Fahrerlaubnis gestattet. Der Veranstalter kann verlangen, dass die Fahrerlaubnis vor Beginn der Veranstaltung vorgezeigt wird. Fahrerlaubnisinhaber des Modells „Begleitetes Fahren“ dürfen nur gemeinsam mit der jeweiligen begleitenden Person am Training teilnehmen.
1.3. Eigenes Fahrzeug / Mietfahrzeug: Für das Sicherheitstraining nutzen die Teilnehmer ihre eigenen Fahrzeuge. Sind Halter und Teilnehmer nicht identisch, legt der Fahrer eine Einverständniserklärung des Halters zur Teilnahme am Fahrsicherheitstraining vor. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeugs durch den Veranstalter findet nicht statt. Das Trainingsfahrzeug muss zum Straßenverkehr zugelassen und ordnungsgemäß versichert sein. Auf Wunsch werden den Teilnehmern auch Fahrzeuge zur Verfügung gestellt (s. Ziff. 4).
1.4. Zu beachtende Vorschriften: Auf dem gesamten Gelände der Trainingsanlage gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Ohne Erlaubnis des Trainers darf die Fahrbahn nicht betreten werden. Die für den Veranstaltungsort geltende Platz- und Betriebsordnung ist zu beachten.
1.5. Diszipliniertes Verhalten: Der Teilnehmer hat sich während des Sicherheitstrainings diszipliniert zu verhalten. Insbesondere sind die Anweisungen der Instruktoren zu befolgen.
1.6. Alkohol- und Drogenverbot: Während des Sicherheitstrainings gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
1.7. Winterreifen: Bei winterlichen Witterungsverhältnissen hat der Teilnehmer sein Fahrzeug entsprechend den Vorgaben der StVO mit Winterreifen auszurüsten.
1.8. Motorradschutzbekleidung: Teilnehmer von Sicherheitstrainings für Motorradfahrer verpflichten sich, komplette Motorradschutzbekleidung sowie einen nach der StVZO zugelassenen Helm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel zu tragen.
1.9. Gurtpflicht: Während des praktischen Sicherheitstrainings besteht Gurtpflicht.
1.10. Mitnahme von Begleitpersonen: Die Mitnahme von Begleitpersonen ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter gestattet. Teilnehmer des Modells „Begleitetes Fahren“ müssen die Begleitperson bei Anmeldung benennen. Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht zum Training mitgebracht werden.
1.11. Mitnahme von Tieren: Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
2. Vertragsschluss
Die Anmeldung zu einem Fahrsicherheitstraining erfolgt mündlich oder durch Zusendung (per Post, Fax, E-Mail) oder persönliche Übergabe eines ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars einschließlich Erteilung der schriftlichen Einzugsermächtigung. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings verbindlich an. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Veranstalter das Angebot schriftlich bestätigt.
3. Preise/Zahlung
Die Leistungen erfolgen laut aktuellem Angebot. Es gilt die vom Veranstalter durch Internet, Prospekt oder Flyer veröffentlichte aktuelle Preisliste. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung/Buchungsbestätigung erfolgen, bei kurzfristigeren Buchungen spätestens fünf Tage vor dem gebuchten Trainingstermin.
4. Trainingsfahrzeuge
Trainingsfahrzeuge können vom Veranstalter nach Voranmeldung gegen zusätzliche Vergütung gestellt werden. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs gesonderte Bedingungen, die dem Teilnehmer zusätzlich ausgehändigt werden.
5. Versicherungsschutz
eigene Fahrzeuge des Teilnehmers
Für eigene Sicherheitstrainings des Veranstalters bestehen nur nach ausdrücklicher Buchung dieser Zusatzleistung für teilnehmende Fahrzeuge (PKW, Nutzfahrzeuge) im Rahmen der Veranstaltung auf dem Trainingsgelände eine nachrangige (= subsidiäre) Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung (d.h. sie gilt nur für den Fall, dass die vom Teilnehmer abgeschlossenen Versicherungen nicht leisten) und eine Fahrzeug-Vollversicherung bei der LBH zu nachfolgenden Bedingungen:
5.1 Die Deckungssumme in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung beträgt pauschal Euro 100,0 Mio. begrenzt auf Euro 8,0 Mio. je Schadensereignis und geschädigte Person.
5.2 In der Fahrzeug-Vollversicherung (Pkw und Nutzfahrzeuge) ist die Entschädigungsleistung begrenzt auf Euro 200.000 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 300 in der Vollkasko und 150 Euro in der Teilkasko.
5.3 Der Versicherungsschutz erlischt, wenn den Anweisungen der Trainer (Instruktoren) nicht Folge geleistet wird. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der angegebenen Übungs- und Rückfahrtgeschwindigkeiten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.
5.4 Schadensfälle sind unmittelbar am Veranstaltungstag dem Trainer zu melden und schriftlich anzuzeigen; spätere Schadensmeldungen werden nicht als Schadensfälle akzeptiert.
5.5 Eine nachträgliche Anmeldung der Versicherung nach Beginn der ersten Übung ist nicht möglich und kann nicht berücksichtigt werden.
Versichert sind alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der gefahrenen Übung auf der Übungsfläche stehenden Ereignisse. Sonstige Fahrten, z.B. Fahrten zum Mittagessen oder Fahrten außerhalb der vom Trainer angewiesenen Übung sowie die Rückfahrt zur jeweiligen Übung, unterliegen dem allgemeinen Risiko des Straßenverkehrs und sind somit nicht von oben aufgeführtem Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Durchfahren der Schrankenanlage des Trainingsgeländes und endet mit dem Verlassen des Trainingsgeländes durch die Schrankenanlage.
6. Stornierung oder Umbuchung durch den Kunden
6.1 Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
6.2 Der Kunde kann seine Teilnahme jedoch vor Beginn des Fahrsicherheitstrainings stornieren.
In diesem Fall kann der Veranstalter folgende Stornogebühren berechnen:
Einzelteilnehmer:
- Stornierung zwischen dem 14. und 8. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 20 % der Trainingsgebühr als Stornogebühr
- Stornierung ab dem 7. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 100% der Trainingsgebühr als Stornogebühr
Firmen- und Gruppenbuchung:
- Stornierung zwischen dem 60. und 31. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 80% der Trainingsgebühr als Stornogebühr
- Stornierung ab dem 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 100% der Trainingsgebühr als Stornogebühr
Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden durch die Stornierung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die pauschalierten Stornogebühren ist.
Die Stornierung muss schriftlich per Post oder Telefax erfolgen. Bei Buchung per E-Mail ist auch die Stornie-rung per E-Mail möglich. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach deren Eingang beim Veranstalter. Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Stornierung muss der volle Teilnahmepreis bezahlt werden.
Gutscheinrückgabe
Die Rücknahme von Gutscheinen erfolgt nur ausnahmsweise und nur bei der Person, die den Gutschein bei uns gekauft hat. Wird aus Kulanzgründen ein Gutschein für das Sicherheitstraining zurückgenommen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 €/Gutschein erhoben.
7. Veranstaltungsabsage/-verlegung und Kündigung durch den Veranstalter
7.1. Veranstaltungsabsage/-verlegung
Der Veranstalter behält sich vor, aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei extremen Witterungsverhältnissen, das Sicherheitstraining abzusagen, abzubrechen oder mit Einverständnis der Teilnehmer auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen.
Bei Absage erstattet der Veranstalter die volle, bereits gezahlte Trainingsgebühr. Bei Verlegung in Absprache mit den Teilnehmern wird die Trainingsgebühr auf den Ersatztermin angerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aus o.g. Gründen kann der Veranstalter für bereits erbrachte Trainingsleistungen eine angemessene Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangen.
7.2. Kündigung durch den Veranstalter:
Der Veranstalter behält sich in folgenden Fällen vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen:
- bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen des Trainers oder die StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden;
- bei begründetem Verdacht bestehender Fahruntüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesen Fällen nicht.
8. Leistungsstörungen
8.1. Die Haftung des Veranstalters, seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter – gleich aus welchem Rechtsgrund – für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, z. B. die Pflicht zur Durchführung des Trainings unter Anleitung eines Trainers.
8.2. Absatz 1 gilt auch für die Haftung des Eigentümers des Trainingsgeländes.
9. Fotos und Filmmaterial
Die Teilnehmer erklären ihr Einverständnis, dass der Veranstalter Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken (auch im Internet) zu verwenden.
10. Datenschutz
Der Veranstalter ist berechtigt, im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführungen einer Veranstaltung personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. In diesem Zusammenhang dürfen auch die im Rahmen einer ADAC-Mitgliedschaft bereits gespeicherten Daten genutzt werden. Die erhobenen Daten werden in gemeinsamen Datensammlungen des ADAC e.V., der mit ihm verbundenen Tochtergesellschaften und der Regionalclubs gespeichert und dürfen auch für die Beratung und Betreuung in Bezug auf alle Leistungen des ADAC e.V. und seiner Tochtergesellschaften genutzt werden. Der Speicherung und Nutzung der Daten für die Betreuung und Beratung kann jederzeit widersprochen werden.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
12. Schlussbestimmungen
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für Vertragsänderungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bewusst gewesen wäre. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
Sollte der Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, so findet auf das Vertragsverhältnis ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung
Teil II: Ergänzende Bedingungen für Fremdveranstaltungen/-vermietungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen für den Fall, dass die Trainingsanlage von Fremdveranstaltern genutzt wird.
2. Verwendung von ADAC-Marken
Jegliche Verwendung von Marken des ADAC e.V. und der ADAC Fahrsicherheitszentrum GmbH bedarf jeweils vorher der Vorlage beim ADAC e.V., Abteilung Marken-/Namensschutz und Lizenzen, Am Westpark 8, 81373 München, Telefon: 089 / 76 76 60 88, E-Mail-Adresse: markenschutz@adac.de, und deren schriftlicher Einwilligung.
3. Versicherungsschutz
Der Mieter ist verpflichtet, für die von seiner Veranstaltung ausgehenden Gefahren geeignete Versicherungen, insbesondere eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, abzuschließen und den Abschluss einer solchen Versicherung vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen.
4. Leistungsstörungen
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem vom Betreiber der Trainingsanlage bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten bzw. dem weiteren Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist.
5. Stornierung oder Umbuchung durch den Kunden
Bei Stornierung durch den Kunden werden folgende Gebühren fällig:
- Stornierung zwischen dem 90. und 61. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 50% der Mietzahlung als Stornogebühr
- Stornierung zwischen dem 60. und 31. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 80% der Mietzahlung als Stornogebühr
- Stornierung ab dem 30. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 100% der Mietzahlung als Stornogebühr
6. Haftung
Bei Fremdveranstaltungen geht der Betreiber der Trainingsanlage kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein und ist frei von jeder Haftung aus der Geschäftsbeziehung zwischen Fremdveranstalter und Teilnehmer. Der Betreiber instruiert den Mieter ausführlich hinsichtlich der Benutzung der Trainingsanlage. Der Mieter stellt den Betreiber der Trainingsanlage zudem frei von allen Ansprüchen, die Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der Fremdveranstaltung, gegen den Betreiber der Trainingsanlage geltend machen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder den Teilnehmern durch höhere Gewalt entstehen.
7. Hospitality
Jede Form von Hospitality im Zusammenhang mit der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung ist vorher mit dem Betreiber der Trainingsanlage abzustimmen.
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